Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom Der Kläger und Revisionskläger Kläger betrieb im Streitzeitraum November bis November einen Club. Dieser verfügte über eine Bar und Zimmer, in Wieviel Steuern Zahlen Private Prostituierte weibliche Prostituierte auf Honorarbasis ihre Dienste anboten. Die Prostituierten waren nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert, sondern entschieden selbst, ob, an welchem Tag und wie viele Stunden sie arbeiten wollten. Im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuer-Nachschau erläuterte der Prüfer der damaligen Steuerberaterin des Klägers mit Schreiben vom November die Modalitäten für die Teilnahme am so genannten Düsseldorfer Verfahren. Das FA hatte die Beträge unter einer gesonderten Steuernummer für den Betrieb des Klägers als Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuern der Prostituierten zu vereinnahmen und bei Erteilung etwaiger Jahressteuerbescheide anteilig auf die festgesetzten Steuern anzurechnen. Der Kläger hatte die Beträge als durchlaufende Posten zu erfassen. Daraufhin nahm der Kläger im Streitzeitraum durchgehend am Düsseldorfer Verfahren teil und zahlte insgesamt Im März beantragte der Kläger die Erstattung der gezahlten Beträge, was das FA im April ablehnte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht FG urteilte, die Klage sei zulässig. Der Finanzrechtsweg sei eröffnet, weil es sich bei der Streitigkeit über die Rückzahlung von Einkommen- und Umsatzsteuer um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die während des Streitzeitraums geleisteten und mit der Klage zurückgeforderten Zahlungen beruhten auf der durchgehenden Teilnahme des Klägers am Düsseldorfer Verfahren. Einer schriftlichen Vereinbarung habe es nicht bedurft. Die frühere Steuerberaterin des Klägers habe, nachdem ihr die Modalitäten vom FA schriftlich und mündlich mitgeteilt worden seien, während des Streitzeitraums durchgehend für den Kläger die monatlich erforderlichen Aufstellungen gefertigt und die Abführung der Tagessätze an das FA durch den Kläger veranlasst. Durch die Teilnahme des Klägers am Düsseldorfer Verfahren sei vielmehr ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet worden. Es komme daher darauf an, wessen Schuld nach dem Willen des Zahlenden habe getilgt werden sollen. Der Kläger habe jedoch nicht auf eigene Rechnung gezahlt. Vielmehr hätten die Einnahmen von den Prostituierten selbst versteuert werden müssen. Dass die Prostituierten mit der Einbehaltung nicht einverstanden gewesen seien und der Kläger deshalb dem FA eigene Mittel überweise, sei im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens weder vorgesehen noch für das FA erkennbar. Zur Begründung seiner Revision nimmt der Kläger auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug und ergänzt, es dürfe nicht von einer freiwilligen Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren und der freiwilligen Hingabe des Geldes ausgegangen werden. Denn versuche er, aus der freiwilligen Teilnahme auszuscheren, laufe er Gefahr, dass sein Betrieb, die tätigen Prostituierten und seine Gäste häufig von der Steuerfahndung kontrolliert würden. Da das Bundesministerium eine gesetzliche Regelung für nicht durchführbar halte und einen unnötigen Bürokratieaufwand erkenne, gestehe es ein, die von den Betreibern ohne Rechtsgrund gezahlten Pauschalbeträge hätten dadurch faktisch abgeltenden Charakter. Eine Aussage zur Zulässigkeit des Düsseldorfer Verfahrens sei den vom FG zitierten Beschlüssen des Bundesfinanzhofs BFH nicht zu entnehmen. Vielmehr sei es sein Wille gewesen, die eigene Schuld zu tilgen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage habe er davon ausgehen müssen, die Zahlungen für eigene Rechnung und für die eigene Schuld zu leisten. Das FG habe darüber hinaus die Tatsachen unrichtig und unvollständig festgestellt. April in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom August dahin zu ändern, dass für den Zeitraum von November bis November ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von Lediglich teile das Finanzamt dem Betreiber die gefundenen Modalitäten Wieviel Steuern Zahlen Private Prostituierte die freiwillige Teilnahme an dem Verfahren mit. Das Düsseldorfer Verfahren habe keine gesetzliche Grundlage. Eine Vereinbarung im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens werde einzelfallbezogen getroffen und entfalte keinerlei bindende Wirkung für die Zukunft. Letztlich bekunde der Betreiber durch jede monatliche Anmeldung und Zahlung und das Finanzamt durch Annahme den Entschluss zur Fortsetzung der Vereinbarung. Aus der Vereinbarung zwischen Betreiber und Finanzamt entstehe auch keine Zahlungs- bzw. Erstattungsverpflichtung der Prostituierten gegenüber dem Betreiber. Wie eine endgültige Übernahme der Vorauszahlungen durch den Betreiber letztlich steuerlich zu würdigen sei, sei hier nicht zu entscheiden. In diesem Rahmen habe der Kläger am Düsseldorfer Verfahren teilgenommen. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei den abgeführten Beträgen um eine Art Steuervorauszahlung der Prostituierten gehandelt habe, die er als Dritter anmelde und abführe. Durch sein der ursprünglichen Vereinbarung entsprechendes Verhalten habe er auch seinen Willen bekundet, eben diese Vorauszahlungen für Rechnung der Prostituierten zu leisten. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Vielmehr hätten die Einnahmen von den Prostituierten selbst versteuert werden müssen. Da das Bundesministerium eine gesetzliche Regelung für nicht durchführbar halte und einen unnötigen Bürokratieaufwand erkenne, gestehe es ein, die von den Betreibern ohne Rechtsgrund gezahlten Pauschalbeträge hätten dadurch faktisch abgeltenden Charakter. Sie erhalten einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Stiftungsformen und Antworten auf die zivil- und steuerrechtlichen Fragen rund um den Lebenszyklus der Stiftung. Zum Haufe Shop Sie erhalten einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Stiftungsformen und Antworten auf die zivil- und steuerrechtlichen Fragen rund um den Lebenszyklus der Stiftung. Kundinnen und Kunden können sich nicht mehr weigern, das Geld zu bezahlen, zum Beispiel weil sie angeblich unzufrieden waren. Im Mittelpunkt der Dienstleistung der Prostitution steht die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse der Kunden.
Grundsätze des Prostituiertenschutzgesetzes
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