Der Oberste Gerichtshof hat am Oktober durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger, und der Verteidiger Dr. Werner Weiss und Dr. Johannes Stern, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft wird aus dem angefochtenen Urteil übernommen. Die Erpressung Nötigung Prostituierte Standplatz der Angeklagten und die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im übrigen werden verworfen. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführte, kommt nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Berechtigung zu. Hingegen erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten als nicht begründet. Eine echte Ideal- Konkurrenz beider Delikte kommt demnach entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung nicht in Betracht. Durch die begehrte Beweisaufnahme sollte die Richtigkeit seiner Behauptung dargetan werden, er habe Ende Oktober diese Zeugin in Italien vermutet und sie daher dort gesucht. Da dieser im angefochtenen Urteil ohnedies als erwiesen angenommene Umstand vgl. Die weiters vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge - im übrigen zu Unrecht vgl. April gestellten Band Erpressung Nötigung Prostituierte Standplatz, S und in der letzten Hauptverhandlung am Band II, S und sowie S Dort ist vielmehr nur von einem Zuführen oder Anwerben die Rede. Das gleiche gilt auch für die gegen das Urteilsfaktum II. Denn es war - wie bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft dargelegt - die erstgerichtliche Beurteilung des dem Schuldspruch zu Punkt II. Im Urteilsfaktum II. Foregger-Serini, StGB 3Anm. Somit versagt auch die gegen den Schuldspruch zu Punkt II. Band I, S sowie Band II S und Diese Förderung durch den Beitragstäter kann auch in einer psychischen Unterstützung des unmittelbaren Täters, etwa im Bestärken des Tatentschlusses, gelegen sein sogenannte psychische oder intellektuelle Beihilfe. Das Erstgericht nahm einen solchen psychischen Tatbeitrag im Urteilsfaktum I. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für angemessen. Das den genannten Angeklagten betreffende, im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichtes Linz vom Die vom angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom Bei gemeinsamer Aburteilung aller den mehrfach zitierten Urteilen des Landesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Salzburg zugrundeliegenden Taten wäre unter Berücksichtigung der von den Schöffengerichten im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe sowie der Persönlichkeit des Angeklagten und des Umfanges seiner verschiedenen Tatbeteiligungen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren angemessen. Da mit Urteil des Landesgerichtes Linz eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt wurde, ergibt sich im vorliegenden Verfahren eine Zusatzstrafe von einem halben Jahr. OGH Entscheidungen. OGH Volltexte. Inhalt Begründung Rechtliche Beurteilung.
AmigaAI Monitoring Legal Tech. Kopf Spruch Text Rechtliche Beurteilung. Auch dieser Beschwerdeführer vermag mit seiner Verfahrensrüge Z 4 die entscheidende Beeinträchtigung wesentlicher Entlastungsrechte nicht darzulegen. MLA APA Harvard Chicago Vancouver. Da mit Urteil des Landesgerichtes Linz eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt wurde, ergibt sich im vorliegenden Verfahren eine Zusatzstrafe von einem halben Jahr.
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